Gesetz für faire Verbraucherverträge
Dieses Mal haben wir eine kurze Information für alle Mandanten, die Verbrauchern telefonisch ihre Produkte anbieten.
Zudem gibt es am Ende noch einen kleinen Hinweis für unsere Mandanten aus dem Bereich der Energieversorgung.
In beiden Fällen ergeben sich die Hinweise auf Grund des “Gesetzes für faire Verbraucherverträge“, welches am 25.06.2021 beschlossen wurde.
Dokumentationspflicht zur Einwilligung in Telefonwerbung
Unseren Mandanten dürfte bereits heute klar sein: Einwilligungen sind nachzuweisen!
So sagt bereits Art. 7 Abs. 1 DSGVO: “Beruht die Verarbeitung auf einer Einwilligung, muss der Verantwortliche nachweisen können, dass die betroffene Person in die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten eingewilligt hat.”
Allerdings wird diese Pflicht zum Nachweis im Bereich der Telefonwerbung nun durch ein neues Gesetz konkretisiert!
Art. 3 Abs. 1 des Regierungsentwurfes zum “Gesetz für faire Verbraucherverträge” sieht vor, dass die Einwilligung eines Verbrauchers in Telefonwerbung zukünftig über einen Zeitraum von 5 Jahren aufzubewahren ist. Dies gilt für den Zeitpunkt der Erteilung und nach jeder Verwendung.
Für die Unternehmen ergibt sich daher eine neue Aufbewahrungspflicht. Denn natürlich haben Sie bisher die Einwilligung in Telefonwerbung bei Verbrauchern eingeholt und diese dokumentiert. Hat der Betroffene seine Einwilligung jedoch widerrufen, wurde die Zustimmung gelöscht und die Telefonwerbung eingestellt. Zukünftig muss die Einwilligung noch weitere 5 Jahre im System dokumentiert bleiben.
Notwendige Schritte
Passen Sie bitte das Verzeichnis der Verarbeitungstätigkeiten an und dokumentieren Sie die neue Aufbewahrungsfrist.
Sorgen Sie dafür, dass die Einwilligungen im Rahmen eines Widerrufs erhalten bleiben und nicht gelöscht werden.
Schulen Sie Ihre Mitarbeiter in Bezug auf die geänderten Vorgaben zur Einwilligung in Telefonwerbung.
Achtung
Achten Sie weiterhin darauf, wie die Einwilligung eingeholt wird. Eine Einwilligung per Double-Opt-In per E-Mail in die Telefonwerbung scheidet aus. Der BGH hat bereits am 10.02.2011 (I ZR 164/09) festgestellt, dass dieser Weg keinen Nachweis darstellt, dass der Inhaber der E-Mail-Adresse auch tatsächlich der Inhaber der betreffenden Telefonnummer ist. Eine E-Mail des Verbrauchers, in der er sich ausdrücklich mit der Werbung einverstanden erkläre, komme laut dem BGH als Nachweis in Betracht. Auch wenn wir der Meinung sind, dass der Betroffene auch im Rahmen einer E-Mail eine falsche Telefonnummer zu Werbezwecken mitteilen könnte und damit auch hier die Beweiskraft eher fraglich erscheint, muss dieses Urteil berücksichtigt werden.
Bestätigungslösung für Energielieferverträge
Eine Änderung betrifft auch das Energiewirtschaftsgesetz. Die vorgesehene Änderung sorgt dafür, dass Energielieferverträge gem. §41b EnWG zukünftig der Textform bedürfen. Vertragsabschlüsse am Telefon werden daher zukünftig erst wirksam geschlossen werden können, wenn der Betroffene den Vertrag beispielsweise per E-Mail bestätigt.
Haben Sie Fragen zur korrekten Einholung einer Einwilligung? Die Datenschutzbeauftragten der CompliPro GmbH stehen Ihnen gerne zur Verfügung.
Quelle:
https://www.bundesregierung.de/breg-de/suche/faire-verbrauchervertraege-1829172
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/121620_Faire_Verbrauchervertraege.html
https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RegE_Faire_Verbrauchervertraege.pdf?__blob=publicationFile&v=2
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