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Auch eine KI weiß nicht alles!

Die KI weiß alles! Die KI weiß viel! Die KI weiß nicht wirklich alles! Ein Selbstversuch!

Den Kinderspruch zu „Mama weiß alles“ musste ich einfach als Aufhänger für diesen Beitrag nehmen. Er passt einfach zu gut zur aktuellen Situation der KI (Mama) und uns Anwendern (die Kinder).

KI ist modern, KI ist wow… Überall gibt es nur noch Nachrichten über die tollen Entwicklungen zur KI. Die ersten Versuche zeigen: Die KI ist ein Alleskönner. Begeisterung macht sich breit. Doch die Kinder werden älter und mit der Trotzphase setzt die Skepsis ein. Und auch wenn die KI vielleicht am Ende wieder doch mehr weiß, als wir in der Trotzphase gedacht haben, aktuell sollten wir zur Sicherheit trotzig sein. Ein Selbstversuch zeigt, dass die KI nicht unfehlbar ist.

Was ist eine KI?

Wer sich mit KI bereits auseinander gesetzt hat, kann diesen Abschnitt gerne überspringen.

Eine KI ist letztlich auch nur ein Computersystem – ein Programm. Der Unterschied besteht vor allem darin, dass die KI „offener“ programmiert ist. Es geht also nicht darum eine bestimmte Aufgabe zu erfüllen und dazu einer immer gleichen Logik zu folgen, sondern dem System wird versucht eine Lern- und Denkfähigkeit mit auf dem Weg zu geben. Die KI soll selbst Antworten und Lösungen finden und damit im Grunde eben eine Art „Intelligenz“ aufweisen.

Einer der populärsten Vertreter dieser Systeme ist zweifelsohne ChatGPT, der Chatbot von OpenAI. Seit 2019 unterstützt auch Microsoft OpenAI und hat Milliarden in das Projekt gesteckt.

KI ist ein Hilfsmittel und ersetzt kein Fachwissen!

Jedoch, so bequem so eine intelligente Software auch sein mag, die Lösungen und Ergebnisse sollten kritisch hinterfragt werden. Die KI ersetzt kein Fachwissen – zumindest noch nicht. Aktuell sind Programme wie ChatGPT nette Hilfsmittel, aber keinesfalls unfehlbar.

Ich schreibe das nicht, weil ich irgendwie Angst um meinen Beruf hätte, oder der KI insgesamt negativ gegenüber stehe. Aber ich beobachte immer wieder, oder habe zumindest das Gefühl, dass viele Internetnutzer die erstbeste Meinung, die im Internet gefunden wurde, als Wahrheit akzeptieren. Die Fähigkeit zur kritischen Auseinandersetzung mit Themen geht gefühlt immer mehr verloren.

In unserem nachfolgenden Selbstversuch waren wir selbst irgendwann so weit, dass meine Frau ihre innere Überzeugung anzweifelte und begann den Irrtum bei sich zu suchen – obwohl sie sich bei dem Thema sicher war und ihr Wissen dazu auch immer wieder entsprechend anwendet.


Die KI im Steuerrecht, ein Selbstversuch…

Weil uns das Thema interessiert, haben meine Frau und ich ein Experiment gewagt. Dabei hat meine Frau mir Fragen gestellt und ich habe diese dann mit meinem Worten an ChatGPT weitergegeben. Also mein Fehler im Wording und auch meine Tippfehler, da ICH nicht vom Fach bin. 😉

Was man sieht ist eine selbstsichere KI, die souveräne Antworten geliefert hat und sehr überzeugend wirkte. Die von der KI genannten Urteile konnten beide leider nicht gegoogelt werden, auch in LexInform (eine Informationsplattform der DATEV, vor allem für Steuerberater) waren diese nicht zu finden.

Die KI lag falsch und entschuldigt sich!

Am Ende löste ich das Rätsel dann auf und habe darauf hingewiesen, dass die Antwort, die ChatGPT gegeben hat, so nicht korrekt sei, sondern nur in bestimmten Sonderfällen zutreffend sei (ja meine Frau hat es mir geflüstert). Ohne Umschweife hat ChatGPT diesen Umstand bestätigt und sich „entschuldigt“.


Fazit

Vielleicht spielt die KI nur mit uns, bis sie stark genug ist, damit sie die Weltherrschaft an sich reißen kann?! Scherz… Es hat sich leider bestätigt, was wir vermutet hatten. Die KI ist übertrieben gesagt eine bessere Suchmaschine und fast den unzähligen Schrott, der im Internet zu finden ist, für uns zusammen. Die Texte und Ergebnisse, die daraus entstehen, können gut sein – aber dies ist nicht garantiert.

Ohne ein vorhandenes solides Fachwissen kann man die Ergebnisse nicht beurteilen und möglicherweise verlässt man sich auf Falschinformationen. Gerade im Steuerrecht kann dies schnell teuer werden. 😉


Der Dialog mit der KI:

Frage: Kann die Grunderwerbsteuer auf Grund und Boden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden?

Antwort: Ja, in Deutschland kann die Grunderwerbsteuer auf Grund und Boden bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten abgezogen werden. Hierbei handelt es sich um eine außergewöhnliche Belastung, die bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens berücksichtigt werden kann. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass eine Abzugsfähigkeit nur besteht, wenn die Grunderwerbsteuer tatsächlich angefallen ist und die Immobilie zu vermieten oder zu verpachten bestimmt war.

Frage: Gibt es dazu eine Fundstelle?

Antwort: Ja, die Abzugsfähigkeit der Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist in § 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) geregelt. Hier heißt es:

„Werbungskosten sind die Aufwendungen oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen.“

Im Rahmen dieser Regelung können auch die Kosten der Anschaffung einer Immobilie, wie die Grunderwerbsteuer, als Werbungskosten abgezogen werden, wenn sie zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung aufgewendet wurden.

Frage: Sind die Grunderwerbsteuern Kaufnebenkosten?

Antwort: Ja, die Grunderwerbsteuer ist eine der Kaufnebenkosten bei einer Immobilienübertragung. Kaufnebenkosten sind alle Kosten, die neben dem Kaufpreis bei einer Immobilienübertragung anfallen. Dazu gehören neben der Grunderwerbsteuer auch Kosten für einen Notar, einen Grundbucheintrag, eine Bewertung, eine Übertragungssteuer oder eine Maklerprovision. Diese Kosten müssen vom Käufer bezahlt werden und werden zusätzlich zum Kaufpreis berechnet.

Frage: Gibt es dazu auch Urteile?

Antwort: Ja, es gibt zu dem Thema mehrere Gerichtsentscheidungen. Ein Beispiel ist das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27. Februar 2003 (Az.: VIII R 42/01). In diesem Urteil hat der BFH entschieden, dass die Grunderwerbsteuer als Kaufnebenkosten bei einer Immobilienübertragung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Der BFH begründet dies damit, dass die Grunderwerbsteuer eine unmittelbar mit der Anschaffung einer Immobilie zusammenhängende Aufwendung ist, die zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung notwendig ist. Daher kann sie als Werbungskosten abgezogen werden.

Es ist jedoch zu beachten, dass es sich hierbei nur um ein Beispiel einer Gerichtsentscheidung handelt und dass es für jeden Einzelfall immer auf die konkreten Umstände ankommt. Eine allgemeine Empfehlung kann daher nicht gegeben werden. Es ist daher ratsam, sich in solchen Fällen an einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

Frage: Wo finde ich das Urteil VIII R42/01 des BFH vom 27.02.2003?

Antwort: Das Urteil VIII R42/01 des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.02.2003 kann auf der Website des BFH unter dem Dokumenten- und Urteilsarchiv eingesehen werden. Hier kann man die Urteile des BFH recherchieren und herunterladen.

Zusätzlich kann man das Urteil auch über eine spezialisierte Rechtsdatenbank wie beck-online oder Juris abrufen. Hier müssen Sie jedoch in der Regel ein Abonnement besitzen, um auf die Urteile zugreifen zu können.

Es ist zu beachten, dass das Urteil aus dem Jahr 2003 stammt und möglicherweise nicht mehr aktuell ist. In jedem Fall ist es empfehlenswert, sich vor der Verwendung eines Urteils von einem Rechtsanwalt oder einem Steuerberater beraten zu lassen.

Frage: Ist ein Deeplink verfügbar?

Antwort: Leider kann ich keinen direkten Deeplink zum Urteil VIII R42/01 des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 27.02.2003 bereitstellen, da das Urteil nicht direkt im Internet zugänglich ist. Sie können das Urteil jedoch über das Dokumenten- und Urteilsarchiv auf der Website des BFH abrufen oder über eine spezialisierte Rechtsdatenbank wie beck-online oder Juris einsehen, wenn Sie ein Abonnement besitzen. Alternativ können Sie auch eine Anfrage bei einer juristischen Bibliothek oder einem Rechtsanwalt stellen, um eine Kopie des Urteils zu erhalten.

Frage: Gibt es noch weitere Urteile?

Antwort: Ja, es gibt zu dem Thema weitere Gerichtsentscheidungen. Die Behandlung der Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist ein umstrittenes Thema, das im Laufe der Jahre in verschiedenen Fällen vor Gericht verhandelt wurde.

Ein weiteres Beispiel ist das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14. März 2013 (Az.: 11 K 4515/11). In diesem Urteil wurde ebenfalls entschieden, dass die Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar ist.

Wie bereits erwähnt, handelt es sich hierbei jedoch nur um Beispiele und es kann nicht garantiert werden, dass diese Entscheidungen auch für den jeweiligen Einzelfall anwendbar sind. Es ist daher immer ratsam, sich in solchen Fällen an einen Steuerberater oder einen Rechtsanwalt zu wenden.

Frage: Gibt es irgendein Urteil dazu, wozu ein Deeplink verfügbar ist?

Ich kann leider keinen direkten Deeplink zu einem Urteil zur Abziehbarkeit der Grunderwerbsteuer als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung bereitstellen. Diese Urteile sind in der Regel nicht direkt im Internet zugänglich und können nur über spezialisierte Rechtsdatenbanken wie beck-online oder Juris abgerufen werden, wenn man ein Abonnement besitzt. Alternativ kann man auch eine Anfrage an eine juristische Bibliothek oder einen Rechtsanwalt stellen, um eine Kopie eines Urteils zu erhalten.

Es ist jedoch immer ratsam, sich vor der Verwendung eines Urteils von einem Rechtsanwalt oder Steuerberater beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass es für den jeweiligen Einzelfall anwendbar ist.

Frage / Hinweis: Leider stimmt das so nicht. Die Grunderwerbsteuer ist nur dann als Werbungskosten zu betrachten, wenn es um den Wechsel von Gesellschaftsanteilen geht, oder ein Nißbrauch vorliegt. Im Regelfall gehört die Grunderwerbsteuer zu den Anschaffungskosten.

Antwort: Das tut mir leid, Sie haben Recht. Die Grunderwerbsteuer gilt in der Regel als Anschaffungskosten und kann nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abgezogen werden.

Vielen Dank für die Berichtigung. Es ist wichtig, dass ich genaue und präzise Informationen bereitstelle, und ich schätze Ihre Hilfe bei der Überprüfung meiner Antworten.

Grunderwerbsteuer Deductibility Q&A (openai.com) vom 14.02.2023