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DATEV-Updates vom 20.03.2025

Auch diesmal stelle ich eine Zusammenfassung der aktuellen Updates bereit. Wie immer beziehe ich mich nur auf die gesetzlichen Anpassungen, da funktionale Änderungen und Fehlerbehebungen nicht für alle Anwender von Interesse sind, während gesetzliche Änderungen in der Regel eine zeitnahe Aktualisierung notwendig machen.


Abschlussprüfung (comfort)

  • Die Dokumentvorlage BilRUG Konzernprüfung wurde aufgrund von gesetzlichen Änderungen angepasst, da §302 HGB entfallen ist.

Einkommensteuer 2024 (classic, comfort)

  • Die mit dem „Gesetz zur Fortentwicklung des Steuerrechts und zur Anpassung des Einkommensteuertarifs (Steuerfortentwicklungsgesetz – SteFeG)“ für VZ 2025 beschlossene Änderung des ESt-Tarifs (§ 32a EStG) wird bei den „vorausschauenden“ Ausblicken auf VZ 2025 berücksichtigt.
  • Der amtliche Vordruck N-Gre ist jetzt enthalten und kann elektronisch übermittelt werden.
  • In ESt comfort gilt die Möglichkeit der Übermittlung auch für Erklärungen zur beschränkten Steuerpflicht.

Gewerbesteuer 2024 (classic)

  • Formulardruck und Übermittlung per ELSTER für den Erhebungszeitraumes 2024 sind nun möglich.
  • Der Hinzurechnungsbetrag der Mindeststeuer nach Mindeststeuergesetz (MinStG) kann im Erfassungsformular GewSt 1 A in der zusätzlichen Angabe Gewinn und Gewinnkorrekturen in der Registerkarte Zurechnungen erfasst werden.
  • Durch das Kreditzweitmarktförderungsgesetz wurde die notwendige Umsetzung der Vorgaben aus der Anti-Tax-Avoidance-Richtlinie der EU durch Änderung des § 4h EStG nachvollzogen. Diese gesetzlichen Änderungen bei der Zinsschranke gelten erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 14.12.2023 beginnen und nicht vor dem 01.01.2024 enden.

Lohn und Gehalt

  • Das Bundesministerium der Finanzen hat am 20.02.2025 das geänderte Muster für den Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2025 bekannt gemacht. Dieser Vordruck wird nun verwendet. Bereits ausgestellte Bescheinigungen werden mit dem geänderten Formular neu aufbereitet.
  • Für die Arbeitsbescheinigung nach § 312 SGB III sind laut Verfahrensbeschreibung alle Monate zu melden, die am Tag des Austritts bereits abgerechnet waren. Sowohl die Anzahl der abgerechneten Monate, als auch die Zahl der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitstage, können in dem Stammdaten unter „Beschäftigung“ / „Kündigung/Entlassung“ in der Registerkarte „Sonstiges“ erfasst werden.

Umsatzsteuer

  • Formulardruck und Übermittlung per ELSTER für das Kalenderjahr 2025 sind nun möglich.
  • Die Änderung der Kleinunternehmer-Regelung nach §19 UStG mit Wirkung zum 01.01.2025 wird berücksichtigt.
  • Das Vordruckmuster für die Anlage UN entfällt.

Wie immer gilt: Wer Unterstützung bei der Installation der Updates benötigt, darf gerne Kontakt mit mir aufnehmen!